Satzung
BERUFSVERBAND DER DEUTSCHEN HÄMOSTASEOLOGEN e.V.
I. Name
Der Verband führt den Namen „Berufsverband der Deutschen Hämostaseologen e.V.“ in der Kurzform BDDH e.V.. Die Eintragung beim Amtsgericht Münster ist erfolgt.
II. Zweck und Ziele des Verbandes
Zweck des Verbandes ist
a) die Grundlagen der Berufsausübung der klinisch tätigen Hämostaseologen in der Bundesrepublik Deutschland zu erarbeiten und die ärztliche Durchführung am Patienten in Diagnostik und Therapie zu fördern.
b) Grundlagen für eine qualitativ hoch stehende und kostengünstige Versorgung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet derBlutgerinnungsstörungen und thromboembolischer Erkrankungen zu erarbeiten.
c) den Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedern und den wissenschaftlich tätigen Hämostaseologen zu fördern.
d) die Ausbildung und Weiterbildung in klinischer Hämostaseologie mitzugestalten und die Fortbildung in Zusammenarbeit mit Fachgesellschaften zu fördern.
e) die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der klinischen Hämostaseologie zu pflegen und zu fördern.
f) die Belange der in der klinischen Diagnostik und Therapie tätigen Ärzte im Bereich der Hämostaseologie gegenüber den Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, sonstigen ärztlichen und nicht-ärztlichen Organisationen und Institutionen im In- und Ausland, den Behörden und den öffentlichen Medien wahrzunehmen.
III. Zweckverwirklichung und Steuerbegünstigung
Bei dem Berufsverband handelt es sich um einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerbefreiten Berufsverband ohne öffentlich rechtlichen Charakter. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft alsMitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für die Verbandsarbeit erhalten die Mitglieder nur die notwendigen und von der Mitgliederversammlung genehmigte Aufwandsentschädigungen aus Mitteln des Verbandes.
IV. Mitgliedschaft
Der Berufsverband hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der die vom Verband formulierten und geforderten Ausbildungskriterien nachweisen kann und zudem als klinisch tätiger Arzt in Diagnostik und Therapie an Patienten mit hämorrhagischen Diathesen tätig ist. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die an der Förderung des Verbandes interessiert sind. Sie haben kein Stimmrecht.
V. Aufnahme in den Berufsverband
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des Verbandes. Der Antrag muss durch eine schriftliche Empfehlung von zwei ordentlichen Mitgliedern des Verbandes unterstütz sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verband. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
VI. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung ist jederzeit möglich. Sie hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied den Beschlüssen des Verbandes zuwiderhandelt, trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder die Interessen des Verbandes anderweitig schädigt. Der Ausgeschlossene kann Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
VII. Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird. Die Beitragssätze werden jeweils nach Festsetzen durch die Mitgliederversammlung schriftlich allen Mitgliedern mitgeteilt.
VIII. Vorstand
Der Verband wird durch einen Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, der auch die Kasse verwaltet, und zwei Beisitzern besteht. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeder jeweils für sich den Verband im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und hat die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durchzuführen.
IX. Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen (Poststempel). Anträge zu einer Satzungsänderung müssen der Tagesordnung beigelegt werden. Über Anträge außer einer Satzungsänderung wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Wochen einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen einberufen, wenn von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verbandes ein begründeter Antrag an den Vorstand gerichtet wird.
X. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Vorstand in geheimer Wahl für jeweils vier Jahre. Liegt nur ein Vorschlag vor, ist eine geheime Wahl nicht erforderlich. Eine einmalige Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
b) Nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden entgegen und genehmigt die Protokolle der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung und eventueller außerordentlicher Mitgliederversammlungen.
c) Entscheidet über die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung und Überprüfung der Kassenführung des abgelaufenen Jahres.
d) Berät und entscheidet über den Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr.
e) Setzt etwaige Aufwandsentschädigungen für Amtsträger fest.
f) Wählt Mitglieder von Kommissionen, die im Auftrag des Verbandes besondere Aufgaben wahrnehmen. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder endet spätestens mit der Amtszeit des Vorstandes; die Wiederwahl ist zulässig.
g) Beschließt über Satzungsänderungen
h) Berät und genehmigt die vom Vorstand vorzulegende Geschäftsordnung Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens sechs Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
XI. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
XII. Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist und die Aufhebung mit Dreiviertelmehrheit beschließt. Bei Auflösung des Berufsverbandes fällt das Vermögen des Verbandes nach Ablösung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung (GTH) zu. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
Genehmigt durch das Amtsgericht Münster am 18. Juni 2003
Eingetragen beim Amtsgericht Münster unter der Register-Nr. VR 4392
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