Bitte aktiv Verträge nach § 132 i SGBV bei den regionalen AOKs anfordern!

Den Vorständen des BDDH und der GTH wurde ein weiterer, auf AOK-Ebene geeinten Musterbasisvertrages zur ärztlichen Versorgung nach § 132 i SGBV (Vertrag über die Vergütung besonderer Aufwendungen bei der Behandlung von Versicherten mit Gerinnungsstörungen nach § 132 i SGB V) von Seiten des AOK-Bundesverbandes vorgelegt. 

Die Möglichkeit der Ergänzung hinsichtlich einer zusätzlichen Vergütung für Extraleistungen, wird auf Länderebene von den jeweiligen 11 regionalen AOK´s ausgehen. Dies ist eine weiterer Vertrag über Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele zur bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung von Patienten mit Gerinnungsstörungen im Rahmen von deren Behandlung nach § 132i SGB V (weitere Anlage als ein möglicher Beispielmustervertrag). Hier besteht die Chance für die Behandlungszentren, höhere Vergütungen zu vereinbaren.

Die Diskussion über diese Verträge sind von Seiten der Vorstände, insbesondere des GTH-Vorstandes noch nicht abgeschlossen.

Trotzdem möchten wir jetzt ALLEN Mitgliedern des BDDH die Möglichkeit bieten, sich bereits selbst zu informieren und sich umgehend an die zuständige regionale AOK wegen Vertragsverhandlungen zu wenden.

Diese Verträge beinhalten eine andere Gewichtung als die Systematik z. B. des VDEK-Vertrages, auch bezüglich der Pauschalen. Die  Qualifikationskriterien beruhen nicht auf einer GTH-Zertifizierung als Teilnahmevoraussetzung.

Der auf AOK-Ebene geeinte Musterbasisvertrag zur ärztlichen Versorgung nach § 132 i SGBV (Vertrag über die Vergütung besonderer Aufwendungen bei der Behandlung von Versicherten mit Gerinnungsstörungen nach § 132 i SGB V) von Seiten des AOK-Bundesverbandes versteht sich als Allgemeiner Versorgungsvertrag auf breiter Ebene. Dies spiegelt sich auch in der niedrigeren Grundpauschale wieder, die im Wesentlichen auf der gesetzlichen Vergütung nach EBM von Seiten der AOK´s bestimmt wurde. 

Für die Abwicklung der Rechnungen mit ALLEN Krankenkassen oder deren Dienstleister über die vereinbarten Pauschalen werden Institutionskennzeichen (IK) benötigt. Die Beantragung einer IK ist kostenfrei. Es gibt dazu ein Standard-Antragsformular (Erfassungsformular im Downloadbereich) über https://www.arge-ik.de (ARGE IK - Arbeitsgemeinschaft Institutions-kennzeichen), sofern eine IK noch nicht vorliegen sollte.

Die Ansprechpartner auf Seiten der 11 AOK´s sind regional verfügbar oder über https://www.aok-bv.de/aok/aoks abzufragen.